d) In ihren Rechtschriften vom 4. Mai 2011 führen die Berufungsbeklagten aus, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Liegenschaften Eigengut des Erblassers bilden würden. Ausserdem seien die Ausführungen der erstinstanzlichen Richter betreffend des Vorbehalts der Ehefrau in Bezug auf die Geltendmachung einer Ersatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. korrekt. Eine entsprechende Ersatzforderung sei tatsächlich nie geltend gemacht worden. Sie beantragen, auf diese neuen und verspäteten Behauptungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten.