Diese Liegenschaften seien während der Ehe mit Mitteln der Errungenschaftsmasse erworben worden. 12.04% dieser Liegenschaften gehörten güterrechtlich ins Eigengut des Erblassers und 87.96% in seine Errungenschaftsmasse. Die überlebende Ehegattin partizipiere zur Hälfte, entsprechend CHF 2‘550‘014.10. Sie führen aus, dass die sich in der Erbmasse befindliche Eigentumswohnung ebenfalls Errungenschaft bilde und G.________ sel. somit die Hälfte des Verkehrswerts, d.h. CHF 60‘000.-, aus Errungenschaft zustehe. Die Errungenschaftsforderung von G.________ sel. betrage insgesamt CHF 3‘722‘880.15. Dieser Betrag sei massgebend für die Berechnung des Pflichtteils (act.