206 ZGB setze einen konjunkturellen in der allgemeinen Marktlage begründeten Mehrwert voraus. Die Grundstücke des Erblassers hätten zwischen 1963 und seinem Tod einen konjunkturellen Mehrwert in Höhe von insgesamt CHF 1‘711‘067.- erfahren. Sie halten fest, dass G.________ sel. einen Anspruch von ½ an der Errungenschaftsmasse ihres Ehegatten, entsprechend CHF 763‘055.-, habe. Sie bemängeln, es lasse sich dem Urteil nicht entnehmen, weshalb das Gericht diese Liegenschaften nicht berücksichtigt habe. Diese Liegenschaften seien während der Ehe mit Mitteln der Errungenschaftsmasse erworben worden.