Ein anderes Einkommen hätten die Eheleute nicht gehabt. Werde der Zinsendienst – und zwar regelmässig und auf Dauer – durch eine andere Gütermasse, als die damit belastete getragen, rechtfertige sich die Zuordnung der entsprechenden Hypothekarschuld an diese Gütermasse. Falls auf einem Vermögenswert eines Ehegatten ein konjunktureller Mehrwert eingetreten sei und ein bedingtes Zusammenwirken der Ehegatten im vermögensrechtlichen Bereich zur Finanzierung dieses Vermögenswerts beigetragen habe, solle der Gewinn auch dem Ehegatten anteilsmässig zukommen (Art. 206 ZGB). Ein Anspruch nach Art. 206 ZGB setze einen konjunkturellen in der allgemeinen Marktlage begründeten Mehrwert voraus.