ihrer Erbengemeinschaft zugewiesen worden. Bedingung ihres Verzichts auf güterrechtliche Ansprüche auf die Liegenschaften sei jedoch die Einhaltung des letzten Willens ihres Ehemannes durch sämtliche Erben gewesen. Diese Bedingung sei nicht eingetreten, folglich falle der Verzicht dahin. Sie machen geltend, entscheidend für die Frage der Zuteilung der Liegenschaften sei die Tatsache, dass der Zinsendienst für die Hypothek aus Mitteln der Errungenschaft geleistet worden sei, diese finanziellen Mittel würden vom Landwirtschaftsbetrieb stammen. Ein anderes Einkommen hätten die Eheleute nicht gehabt.