güterrechtlichen Ansprüche an den Grundstücken geltend machen, behalte sich jedoch das Recht vor, ihre Haltung in Wiedererwägung zu ziehen. Dieser unter Vorbehalt ausgesprochene Verzicht sei darauf zurückzuführen, dass ihr Ehemann im Testament für sie gesorgt habe, namentlich indem er ihr das von den Eheleuten bewohnte Haus zugewiesen habe. Dieser letzte Wille ihres Ehemannes sei jedoch nicht berücksichtigt worden, das Wohnhaus auf Artikel mmm des Grundbuches Q.________ sei nicht der Ehefrau resp. ihrer Erbengemeinschaft zugewiesen worden.