Daraus schliessen sie, dass die Vorinstanz die Liegenschaften bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Sie führen aus, dass die Ehegattin des Erblassers in ihrer Rechtschrift ausgeführt habe, sie würde zurzeit keine Kantonsgericht KG Seite 19 von 114