Sein anrechenbarer Erbanteil habe CHF 35‘000.- betragen. Der Saldo von CHF 234‘556.25 sei mittels Schuldübernahme beglichen worden (act. 40/22 und 16/15). Die Ehegatten hätten im Jahr 1950 geheiratet und im Hinblick auf die Übernahme des Heimwesens Kapital geäufnet, so dass dieses Errungenschaft bilde. Sie weisen darauf hin, dass Vermögenswerte von Ehegatten im Zweifel zur Errungenschaft gehörten. Daraus schliessen sie, dass die Vorinstanz die Liegenschaften bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.