c) Die Berufungskläger werfen der Vorinstanz vor, sie habe sich einzig auf den Abtretungsvertrag vom 24. September 1964 und die Sachverhaltsbehauptungen der Berufungsbeklagten, wonach die Ehefrau keine güterrechtlichen Ansprüche auf die Grundstücke habe, gestützt. Sie heben hervor, dass sie bereits mit Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 (act. 39/23) darauf hingewiesen hätten, dass die Liegenschaften im Umfang von CHF 21‘043.75 mit Mitteln der Errungenschaft erworben worden seien. Laut Abtretungsvertrag vom 24. September 1964 habe der Erblasser die Grundstücke zu einem Preis von CHF 290‘600.- erworben (act. 16/22). Sein anrechenbarer Erbanteil habe CHF 35‘000.- betragen.