_ wurde nicht gemacht. Da sich das Grundstück im Eigentum des Erblassers befunden hat und beide Parteien in ihren Parteivorträgen keine güterrechtliche Forderung von G.________ aufnehmen, sondern „nur“ die liquiden Mittel sowie die Darlehen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigen, geht das Gericht davon aus, dass die „Villa“ (AF.________) zum Eigengut des Erblassers hinzuzurechnen ist.“