Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Wohnhaus in Q.________ (Villa) im Testament zu niedrig bewertet wurde, es habe mindestens einen effektiven Wert von CHF 900'000.--. Ausserdem sei es unwahrscheinlich, dass die Abtrennung von Art. mmm GB Q.________ möglich sei, da das Haus als CB.________ gebaut wurde und im Grundbuch als integrierender Bestandteil des landwirtschaftlichen Heimwesens eingetragen wurde (act. 15/12). Das Gericht stellt fest, dass es unklar ist, wann und aus welchen Mitteln die Villa bezahlt wurde und inwieweit Ersatzforderungen bestehen. Die von den Klägern angekündigte Geltendmachung einer güterrechtlichen Forderung durch G.________ wurde nicht gemacht.