eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaftsmasse von F.________ sel. geltend, entsprechend der Hälfte des Verkehrswertes der Baute mit Vers.-Nr. acacac (act. 39/21). In der Begründung führen sie weiter aus, G.________ mache zur Zeit keine güterrechtlichen Ansprüche an den Grundstücken geltend, jedoch am beweglichen Vermögen und namentlich an den liquiden Mitteln nebst den Darlehensguthaben, wie sie in Ziffer 4 Punkt 12 des Testaments festgehalten seien. Sie behalte sich allerdings das Recht vor, ihre Position in Wiedererwägung zu ziehen (act. 39/24). Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Wohnhaus in Q._____