b) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 machte die Vorinstanz bezüglich der Liegenschaften folgende Ausführungen: „Bei den im Todeszeitpunkt des Erblassers in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften handelt es sich um Grundstücke, die ihm von seinem Vater, AR.________, im Jahre 1963 auf „Anrechnung zukünftiger Erbschaft“ abgetreten bzw. ihm im Rahmen der Teilung der Erbschaft des Vaters im Jahre 1968 übertragen wurden (act. 16/15 f.). Diese sind daher in Anwendung von Art. 198 Ziff. 2 ZGB seinem Eigengut zuzuweisen. Gleich verhält es sich bezüglich dem Eigengut der Ehegattin des Erblassers.