Unbestritten ist der Anspruch von G.________ sel. aus güterrechtlicher Auseinandersetzung auf die Hälfte des Umlaufvermögens und der Wertschriften, den hälftigen Betrag der den Kindern A.________, B.________ und C.________ gewährten Darlehen, ausmachend CHF 250‘000.-, und das Fahrzeug Audi der Ehegatten. Kantonsgericht KG Seite 18 von 114 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Liegenschaften Eigengut des Erblassers bilden, wie dies die Berufungsbeklagten behaupten, oder ob sie zur Errungenschaft der Ehegatten gehören.