I. Rügen der Parteien 2. a) Gemäss Art. 204 ZGB wird der Güterstand mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst. Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Zeitpunkts der Auflösung des Güterstands und der im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung anwendbaren Teilungsregeln geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden von den Parteien auch nicht beanstandet.