Alsdann hat der Hof über die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke zu entscheiden (E. 6). Gestützt auf diese Ergebnisse ist sodann in einem zweiten Teil die Erbschaft zu teilen, d.h. die Zusammensetzung Erbschaft im Zeitpunkt des Erbganges (21. Februar 2000) festzuhalten (E. II.1), es sind die Pflichtteile festzusetzen (E. II.2) und nach Ausrichtung der Vermächtnisse (E. II.3) ist die Zusammensetzung der Erbschaft im Zeitpunkt der Erbteilung (31. Dezember 2014) festzuhalten (E. II. 4), es sind die Ausgleichungen (E. II. 5) vorzunehmen und schliesslich die Erbschaftsaktiven- und Passiven zuzuweisen (E.II.6). Schlussendlich sind die Prozesskosten festzusetzen (Teil III).