Der Appellationshof befasst sich zuerst mit den Rügen den Parteien (Teil I). In einem ersten Schritt gilt es, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (E. 2), bevor in einem zweiten Schritt der Nachlass im Zeitpunkt des Erbgangs (E. 3 [Aktiven], E. 4 [Passiven]) und E. 5 [Veränderung des Nachlasses während der Erbteilung] zu ermitteln ist. Alsdann hat der Hof über die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke zu entscheiden (E. 6).