Es ist unzulässig, dieselben Rechtsbegehren erneut im Rahmen einer Anschlussberufung zu stellen oder im Rahmen einer Anschlussberufung allfällige Mangel der Hauptberufung zu beheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 2.5). Aus obgenannten Gründen ist auf die Anschlussberufung der Berufungskläger vom 13. Mai 2011 nicht einzutreten.