Analog zum bernischen Zivilprozessrecht ist der Anschluss an die Hauptberufung des Gegners nachdem die Partei bereits eigene Hauptberufung eingereicht hat, auch im freiburgischen Zivilprozessrecht unzulässig (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Art. 340 N 3b). Die im Rahmen der Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren sind absolut identisch mit den in der Berufung gestellten Anträgen. Es ist unzulässig, dieselben Rechtsbegehren erneut im Rahmen einer Anschlussberufung zu stellen oder im Rahmen einer Anschlussberufung allfällige Mangel der Hauptberufung zu beheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 2.5).