In ihrer Anschlussberufung vom 13. Mai 2011 weisen die Berufungskläger darauf hin, dass diese Rechtsschrift inhaltlich in allen Punkten der Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 entspreche. Der einzige Unterschied zwischen den zwei Rechtsschriften besteht darin, dass die Berufungskläger auf der Beklagtenseite mit ihrer Eingabe vom 13. Mai 2011 neben D.________ und E.________ neu nun auch die Erbengemeinschaft der G.________, bestehend aus ihren fünf Nachkommen, ins Recht fassen. Damit bezwecken sie die Heilung eines allfälligen Mangels betreffend Sachlegitimation.