e) Vorab gilt es zu prüfen, ob auf die von den Berufungsklägern am 13. Mai 2011 eingereichte Anschlussberufung einzutreten ist. Kantonsgericht KG Seite 17 von 114 Innert dreissig Tagen nach Zustellung der Berufungsschrift kann der Berufungsbeklagte, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hatte, sich der Berufung anzuschliessen, um die Änderung des Urteils zum Nachteil des Berufungsklägers zu beantragen (Art. 296 Abs. 1 ZPO-FR).