d) Mit Urteil vom 2. Mai 2013 wies der Zivilappellationshof den Einwand von E.________ und D.________, die Berufungsschrift fasse nicht alle Erben ins Recht, ab, erklärte die Rechtsbegehren des Erbschaftsverwalters als unzulässig und behielt die Kosten vor. Die gegen dieses Urteil von den Berufungsbeklagten sowie dem Erbenvertreter eingereichten Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 26. Juli 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Folglich wurde über die Frage der Sachlegitimation auf Seiten der Berufungsbeklagten mit Urteil vom 2. Mai 2013 rechtskräftig entschieden, so dass dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.