Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 wurden die Berufungskläger aufgefordert zur Anschlussberufung von D.________ innert 30-tägiger Frist Stellung zu nehmen, so dass die von ihnen am 12. August 2011 eingereichte Antwort zur Anschlussberufung unter Berücksichtigung der durch die Gerichtsferien erstreckten Frist fristgerecht erfolgte. c) Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert gestützt auf die zuletzt aufrechterhaltenen streitigen Rechtsbegehren CHF 2‘038‘443.- (vgl. E. III/2c/bb).