Die Berufung wurde E.________ und D.________ am 22. März 2011 zur Stellungnahme zugestellt. Folglich erfolgten die Eingabe des Berufungsbeklagten sowie die Berufungsantwort und Anschlussberufung der Berufungsbeklagten vom 4. Mai 2011 unter Berücksichtigung der wegen des Fristenstillstands verlängerten Anschlussberufungs- und Antwortfrist fristgerecht. Die Berufung von E.________ wurde den Berufungsklägern am 30. März 2011 zugestellt. Die Antwort und Anschlussberufung der Berufungskläger vom 13. Mai 2011 erfolgten somit unter Berücksichtigung der wegen des Fristenstillstands verlängerten Antwortfrist fristgerecht.