b) Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 294 Abs. 1 ZPO). Das Dispositiv wurde den Parteien am 24. September 2010 eröffnet (act. 289). Daraufhin ersuchten E.________ am 29. September 2010 sowie A.________, C.________ und B.________ am 14. Oktober 2010 um die vollständige Ausfertigung des Urteils (act. 290 ff.). Dieses wurde ihnen am 17. Januar 2011 zugestellt (act. 291 verso). Die am 15. resp. 16. Februar 2011 der Post übergebenen Berufungsschriften wurden somit fristgerecht eingereicht.