Beide Parteien schlossen auf Abweisung der durch die Gegenpartei gestellten Rechtsbegehren, soweit sie nicht mit ihren eigenen übereinstimmten. Danach schloss der Vorsitzende das Beweisverfahren. Die Parteien hielten ihre Parteivorträge, dann replizierten und duplizierten sie. Der Vorsitzende setzte ihnen zur Einreichung der Kostenlisten und zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kostenliste der Gegenpartei Frist bis zum 4. Januar 2016 resp. bis zum 24. Januar 2016. Er teilte ihnen mit, dass der Hof seinen Entscheid in einer späteren nicht öffentlichen Verhandlung fällen und ihnen schriftlich zustellen werde.