5. Die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie des Urteils betreffend Sachlegitimation werden den Berufungsbeklagten D.________ und E.________ bei solidarischer Haftung auferlegt. Die Berufungsbeklagten verwiesen auf ihre schriftliche Eingabe vom 27. November 2015, welche zu Protokoll zu nehmen sei. Demnach ändert D.________ das Rechtsbegehren III. der Anschlussberufung und E.________ das Rechtsbegehren III. der Berufung wie folgt: III. Ziffer 2 des Urteils des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. September 2010 wird wie folgt geändert: Kantonsgericht KG Seite 13 von 114