2.5.2.Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in AD.________ von CHF 72'936.60 wird E.________ zugewiesen. 3. Der Grundbuchverwalter wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils die Eintragungen gemäss Ziff. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 hievor vorzunehmen und die erforderlichen Anzeigen zu erlassen (Art. 846 i.V.m. Art. 832 ZGB). 4. Die Berufung von E.________ und die Anschlussberufung von D.________ sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.