S. An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 hielt der Vorsitzende fest, dass sich die Parteien nach erfolgter Abparzellierung auf folgende Anrechnungswerte geeinigt haben: Für das neugebildete Grundstück Art. alalal GB Q.________ CHF 800‘000.- und für das um Art. alalal verkleinerte Grundstück Art. akakak GB Q.________ CHF 1‘224‘989.-. Er teilte den Parteien mit, dass das von ihnen unterzeichnete Teilungsverbal eingetroffen sei, welches nach Rücksprache mit dem Grundbuchverwalter zusammen mit dem rechtskräftigen Urteil eingereicht werde, um die Anzahl der Mutationen zu beschränken. Die Berufungskläger reichten ihre abgeänderten Rechtsbegehren ein, welche wie folgt lauten: