für das um Art. alalal verkleinerte Grundstück Art. akakak GB Q.________ CHF 1‘224‘989.-. Mit dem Teilungsverbal seien die Parteien einverstanden (act. 455). Mit Eingabe vom 29. September 2015 bestätigten die Berufungskläger den Inhalt des Schreibens der Berufungsbeklagten vom 21. September 2015 und die unter den Parteien getroffene Einigung betreffend Wertfestlegung der Grundstücke GB Q.________ Art. alalal und akakak per Todestag des Erblassers. Zwecks Klärung der Höhe der Kosten der Erbschaftsverwaltung ersuchten sie den Instruktionsrichter darum, die bezahlten und noch offenen Honorare und Auslagen beim Erbenvertreter in Erfahrung zu bringen.