Q. Auf Anfrage des Instruktionsrichters erklärten die Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 21. September 2015, dass sich die Parteien auf die Werte des neuen Art. alalal (abgetrennt von akakak, früher mmm), den Wert des Restgrundstückes akakak sowie über das ihnen zugestellte Teilungsverbal geeinigt hätten. In Bezug auf den für die Ermittlung von Pflichtteilsverletzungen massgebenden Stichtag (d.h. per Valuta Todestag F.________) seien folgende Werte zu berücksichtigen: Für das neugebildete Grundstück Art. alalal GB Q.________ CHF 800‘000.- und Kantonsgericht KG Seite 11 von 114