K. An der Instruktionsverhandlung vom 9. Februar 2015 erklärten sich die Parteien mit der Einleitung eines Verfahrens betreffend Abparzellierung des auf dem Grundstück mmm GB Q.________ stehenden Wohnhauses Vers.-Nr. acacac mitsamt 2‘400m2 Umschwung einverstanden (act. 400 verso). Mit dem Einverständnis der Parteien wurde der Zeitpunkt der Erbteilung auf den 31. Dezember 2014 festgesetzt (act. 400 verso). L. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Behörde für Grundstückverkehr darum, das auf dem Grundstück mmm GB Q.________ stehende Wohnhaus Vers.-Nr. acacac mitsamt 2‘400m2 Umschwung abzuparzellieren bzw. die nötige Zustimmung hierfür zu erteilen.