J. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der Zivilapppellationshof entschieden habe, von Daniel Conca ein zweites Gutachten erstellen zu lassen. Er gab ihnen die Gelegenheit, sich zu dem vom Gericht dem Experten zu unterbreitenden Fragenkatalog zu äussern und nötigenfalls Abänderungen und Zusatzfragen zu beantragen (act. 326). In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2014 erklärten sich die Berufungskläger mit der Schätzung des Grundstückes Art. ooo GB Q.________ nicht einverstanden (act. 331 ff.). Kantonsgericht KG Seite 10 von 114