Die Berufungsbeklagten zogen ihren Antrag, wonach die von den Berufungsklägern neu vorgebrachten Tatsachen betreffend Umzonung unechte Nova und somit im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen seien, zurück. Sie führten aus, dass sie ihre weiteren Verfahrensanträge aufrechterhalten, namentlich auch den Antrag auf Erstellung eines zweiten Gutachtens.