Die an der Verhandlung geführten Vergleichsverhandlungen scheiterten. Rechtsanwalt Joller reichte diverse Beweismittel ein. Rechtsanwalt Perler zog das mit Rechtsschrift vom 5. Februar 2011 gestellte Eventualbegehren auf Sistierung des Verfahrens zurück. Danach hielten die Parteien ihre Parteivorträge. Die Berufungskläger verwiesen auf ihre Rechtsschriften. Sie stellten den Entscheid betreffend Anordnung eines Gutachtens in das richterliche Ermessen. Die Berufungsbeklagten zogen ihren Antrag, wonach die von den Berufungsklägern neu vorgebrachten Tatsachen betreffend Umzonung unechte Nova und somit im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen seien, zurück.