I. Mit Vorladung vom 15. Januar 2014 wurde Rechtsanwalt Perler aufgefordert, den Hof bis spätestens zu Verhandlungsbeginn über den Stand der Ortsplanungsrevision Q.________ in Bezug auf das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu dokumentieren. Rechtsanwalt Perler kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 4. Februar 2014 nach. Gemäss Vorladung beschränkte sich die Verhandlung des Zivilappellationshofs vom 6. Februar 2014 auf die Behandlung der Verfahrensanträge.