H. Mit Urteil vom 2. Mai 2013 wies der Zivilappellationshof den Einwand von E.________ und D.________ (nachfolgend: die Berufungsbeklagten), die Berufungsschrift fasse nicht alle Erben ins Recht, ab und erklärte die Rechtsbegehren des Erbschaftsverwalters als unzulässig. Die Kosten wurden vorbehalten. Die gegen dieses Urteil von den Berufungsbeklagten sowie dem Erbenvertreter eingereichten Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 26. Juli 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.