G. Mit Verfügung vom 27. November 2012 informierte der Präsident die Parteien, dass der I. Zivilappellationshof das Berufungsverfahren 101 2011 19 vorerst auf die Frage der Sachlegitimation beschränken werde, und forderte sie auf, ihm mitzuteilen, ob sie diesen Punkt zu plädieren wünschten oder ob der Hof gestützt auf die ihm vorliegenden Akten entscheiden könne. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 orientierten die A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: die Berufungskläger) den Präsidenten darüber, dass sie zur Frage der Sachlegitimation plädieren möchten.