F. E.________ reichte seinerseits am 16. Februar 2011 Berufung ein (Verfahren 101 2011 21). Seine Rechtsbegehren sind gleichlautend wie jene von D.________ in der Anschlussberufung gestellten (siehe oben). D.________ erklärte im Verfahren 101 2011 21 am 4. Mai 2011 Streitabstand betreffend der am 16. Februar 2011 gestellten Rechtsbegehren.