Die "Erbengemeinschaft der G.________ sel.“ reichte ihre Berufungsantwort am 16. Mai 2011 ein. Auch sie beantragt, auf die Berufung 101 2011 19 sei nicht einzutreten und stellt subsidiär folgende Rechtsbegehren: 1. Die durch A.________, B.________ und C.________ eingereichte Berufung ist in Bezug auf die Ansprüche der Erbengemeinschaft der G.________ sel. abzuweisen, bzw. die Ziffer 2.6 des Dispositives des vorinstanzlichen Urteils ist wie folgt abzuändern: