__ und D.________ als Gesamteigentümer des Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________. 5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 30’000.- (Gerichtsgebühr CHF 21'500.-; Auslagen CHF 8'500.-) werden von den Parteien je hälftig bezogen. E. A.________, B.________ und C.________ reichten am 15. Februar 2011 gegen dieses Urteil Berufung ein (Verfahren 101 2011 19) und beantragen, das Urteil des Zivilgerichts vom 22. September 2010 sei aufzuheben und der Nachlass sei wie folgt zu teilen: