Das Zivilgericht des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit in seinen öffentlichen Verhandlungen vom 13. Dezember 2001 (act. 60), 15. Januar 2002 (act. 72) und 16. April 2002 (act. 82). Es hörte die Parteien und insgesamt sieben Zeugen an. Mit Urteil vom 1. Juli 2002 wies das Zivilgericht die Ungültigkeitsklage ab, die Kosten wurden vorbehalten (act. 86). Es kam zum Schluss, ihm liege ein öffentlich beurkundetes, von zwei Zeugen unterzeichnetes Testament des Erblassers vor, welches alle Erben auf den Pflichtteil setze und den Nachlass des Erblassers regle. Notar H.________ habe dem Gericht klar bestätigt, dass das Testament dem freien und eigenen Willen des Erblassers entspreche.