B. Nach erfolgtem Schriftenwechsel verfügte der Präsident des Zivilgerichts am 28. September 2001, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Gültigkeit des Testaments zu beschränken (act. 51). Zu entscheiden war dabei namentlich die Frage, ob F.________ sel. bei der Errichtung des Testaments seinen letzten Willen frei zum Ausdruck gebracht hatte oder ob er von einzelnen Erben so stark beeinflusst worden war, dass er dazu nicht mehr in der Lage war.