Subsidiär beantragten sie, es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung des F.________ sel. vom 14. September 1999 die Pflichtteilsrechte der Beklagten verletze und dass die in der letztwilligen Verfügung des F.________ sel. vom 14. September 1999 enthaltenen Anordnungen unter Wahrung der Pflichtteilsrechte auf das erlaubte Mass herabgesetzt werden (act. 15).