{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im damaligen\nBerufungsverfahren betreffend Testamentsungültigkeit wurden die Prozesskosten für das\nBerufungsverfahren bereits festgesetzt und verlegt. Das erstinstanzliche Verfahren war\numfangreich (5 Bundesordner) und den Akten sind keine unnötigen Eingaben oder Verrichtungen\nzu entnehmen. Das Zivilgericht verhandelte die Angelegenheit an vier Hauptverhandlungen\nwährend total 24 Stunden (Urteil Vorinstanz, S. 118) und die Parteivertreter hatten sich\nentsprechend vorzubereiten.\n\nDie Kosten für Kopien, Portos und Telefonate sind nicht pauschal auf 5% der Grundentschädigung\nohne Zuschlag festzusetzen, sondern im effektiv geltend gemachten Umfang zuzusprechen.\n\nDer Zivilappellationshof erachtet den von Rechtsanwalt Joller für das erstinstanzliche\nUngültigkeitsverfahren geltend gemachten Zeitaufwand von 15.44 Std. als angemessen. Für\ndiesen Verfahrensteil ist Rechtsanwalt Joller mit CHF 8‘180.20 (Honorar: CHF 3‘551.20, Zuschlag\nvon 114.08% aufgrund des Streitwerts: CHF 4‘051.20, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von\nCHF 577.80), zu entschädigen.\n\nFür das erstinstanzliche Teilungs- und Herabsetzungsverfahren erachtet der Zivilappellationshof\neinen Zeitaufwand von 304.56 Std. als angemessen. Unter Berücksichtigung der Besprechungen\nmit den Klienten, der abgefassten Rechtsschrift sowie den üblichen Auslagen werden die als\nParteikosten geschuldeten Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren somit auf\nCHF 259'477.50, bestehend aus dem Honorar von CHF 70'048.80, dem Zuschlag von 241.35%\naufgrund des Streitwerts von CHF 169'062.80, der Korrespondenz von CHF 700.00, den Auslagen\nund der Wegentschädigung von CHF 1'338.50, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von\nCHF 18'327.40, festgesetzt.\n\nGestützt auf die Akten und die eingereichten Kostenlisten erachtet der Zivilappellationshof den von\nRechtsanwalt Joller für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von rund\n220 Stunden angemessen, davon wurden 66.43 Stunden nach dem 30. Juni 2015 erbracht. Der\nvon Rechtsanwalt Joller für das Berufungsverfahren geltend gemachte Zeitaufwand liegt\n65 Stunden höher als derjenige der Gegenpartei; dieser Unterschied erscheint auf den ersten Blick\nhoch. Diese Differenz lässt sich aber insbesondere damit erklären, dass Rechtsanwalt Joller im\nZusammenhang mit dem Zuweisungsbegehren sehr detaillierte Abklärungen gemacht hat, seine\ndiesbezüglichen Ausführungen im Plädoyer waren umfassend und äusserst überzeugend. Der von\nRechtsanwalt Joller in diesem Punkt getätigte beträchtliche Aufwand ist gerechtfertigt, denn der\ngeltend gemachte Zuweisungsanspruch ist aus strukturpolitischer Hinsicht begründet und\nscheiterte einzig daran, dass die Berufungsbeklagte den Beweis dafür, dass sie im April 2005\nMiteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen ist, nicht erbracht hat.\n\nUnter Berücksichtigung der Besprechungen mit den Klienten, dem Aktenstudium, den abgefassten\nRechtsschriften, den Plädoyers sowie den üblichen Auslagen werden die als Parteikosten\ngeschuldeten Anwaltskosten für das zweitinstanzliche Verfahren somit auf CHF 173'605.45\n(Honorar bis 30. Juni 2015: CHF 35'321.10; Honorar ab 30. Juni 2015: CHF 16'607.50; Zuschlag\nvon 206.55% aufgrund des Streitwerts: CHF 107'258.50; Korrespondenz: CHF 500.00; Auslagen\nKantonsgericht KG\nSeite 110 von 114\n\nund Reiseentschädigungen: CHF 1'058.70, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 12'859.65),\nfestgesetzt.\nKantonsgericht KG\nSeite 111 von 114\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Berufung (101 2011 19) von A.________, B.________ und C.________ vom 15. Februar\n2011 wird teilweise gutgeheissen.\n\nII. Die Berufung (101 2011 21) von E.________ vom 16. Februar 2011 wird teilweise\ngutgeheissen.\n\nIII. Die Anschlussberufung von D.________ im Verfahren 101 2011 19 vom 4. Mai 2011 wird\nabgewiesen.\n\nIV. Auf die Anschlussberufung von A.________, B.________ und C.________ vom 13. Mai\n2011 im Verfahren 101 2011 21 wird nicht eingetreten.\n\nV. Die Herabsetzungsklage von E.________ wird teilweise gutgeheissen.\n\nVI. Die Herabsetzungsklage von D.________ wird abgewiesen.\n\nVII. Die Teilungsklage wird insoweit gutgeheissen, als der Nachlass von F.________ sel. wie\nfolgt geteilt wird:\n\n1. Erbengemeinschaft G.________ sel., bestehend aus D.________, E.________,\nA.________, B.________ und C.________\n\n1.1 Art. ababab GB Q.________ wird zum Anrechnungswert von CHF 580‘000.- der\nErbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.\n\nDie auf diesem Grundstück lastende Hypothekarschuld von CHF 350'000.- bei der\nAI.________ wird auf die Erbengemeinschaft G.________ sel. übertragen.\n\n1.2 Art. alalal GB Q.________ wird zum Anrechnungswert von CHF 800‘000.- der\nErbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.\n\nArt. alalal GB Q.________ wird aus der Gesamtpfandhaft mit den Grundstücken Art. mmm\n(neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan),\nppp und ooo, alle GB Q.________, entlassen.\n\n"}