{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nach\nerfolgtem Schriftenwechsel verfügte der Präsident des Zivilgerichts am 28. September 2001, das\nVerfahren werde vorerst auf die Frage der Gültigkeit des Testaments beschränkt. Für das\nUngültigkeitsverfahren setzte der I. Appellationshof den Streitwert gestützt auf die Schätzung der\nBerufungskläger in seinem Urteil vom 22. März 2004 auf CHF 500‘000.- fest (S. 10). Die\nProzesskosten des zweitinstanzlichen Ungültigkeitsverfahrens wurden D.________ und\nE.________ auferlegt und die Kostenliste von Rechtsanwalt Perler wurde vom Appellationshof auf\nCHF 16‘687.80 festgesetzt. In einem ersten Schritt gilt es die Parteikosten des erstinstanzlichen\nUngültigkeitsverfahrens, d.h. für die Zeit vom 28. September 2001 bis zum 1. Juli 2002,\nfestzusetzen.\n\ndd) Gestützt auf die Akten und die eingereichten Kostenlisten von Rechtsanwalt Koller\nscheint für das erstinstanzliche Verfahren ein zeitlicher Aufwand von 250 Stunden angemessen,\ndies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass er die Wegentschädigungen nicht gemäss\nJustizreglement festgesetzt hat.\nKantonsgericht KG\nSeite 108 von 114\n\nDas erstinstanzliche Verfahren war umfangreich (5 Bundesordner) und dauerte 10 Jahre. Den\nAkten sind keine unnötigen Eingaben oder Verrichtungen zu entnehmen. Das Zivilgericht\nverhandelte die Angelegenheit an vier Hauptverhandlungen während total 24 Stunden (Urteil\nVorinstanz, S. 118) und die Parteivertreter hatten sich entsprechend vorzubereiten.\n\nDie Kosten für Kopien, Portos und Telefonate sind nicht pauschal auf 5% der Grundentschädigung\nohne Zuschlag festzusetzen, sondern im effektiv geltend gemachten Umfang zuzusprechen.\n\nDer Zivilappellationshof erachtet den von Rechtsanwalt Koller für das erstinstanzliche\nUngültigkeitsverfahren geltend gemachten Zeitaufwand von 37 Std. 40 Min. als angemessen. Für\ndiesen Verfahrensteil ist Rechtsanwalt Koller mit CHF 19‘956.05 (Honorar: CHF 8‘663.35,\nZuschlag von 114.08% aufgrund des Streitwerts: CHF 9‘883.15, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer\nvon CHF 1‘409.55), zu entschädigen.\n\nFür das erstinstanzliche Teilungs- und Herabsetzungsverfahren erachtet der Zivilappellationshof\neinen Zeitaufwand von 212 Std. 20 Min. als angemessen. Unter Berücksichtigung der\nBesprechungen mit den Klienten, der abgefassten Rechtsschrift sowie der üblichen Auslagen\nwerden die als Parteikosten geschuldeten Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren somit\nauf CHF 181‘789.65, bestehend aus dem Honorar von CHF 48‘835.90, dem Zuschlag von\n241.35% aufgrund des Streitwerts von CHF 117‘865.45, der Korrespondenz von CHF 700.00, den\nAuslagen, den Gebühren und der Wegentschädigung von CHF 1‘548.15, zuzüglich 7.6%\nMehrwertsteuer von CHF 12‘840.15, festgesetzt.\n\nGestützt auf die Akten und die eingereichten Kostenlisten erachtet der Zivilappellationshof den von\nRechtsanwalt Koller für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachten Zeitaufwand von rund\n155 Stunden angemessen, davon wurden rund 40 Stunden nach dem 30. Juni 2015 erbracht.\n\nUnter Berücksichtigung der Besprechungen mit den Klienten, dem Aktenstudium, der abgefassten\nRechtsschriften, dem Plädoyer sowie den üblichen Auslagen werden die als Parteikosten\ngeschuldeten Anwaltskosten für das zweitinstanzliche Verfahren somit auf CHF 123'577.80\n(Honorar bis 30. Juni 2015: CHF 26’450.00; Honorar ab 30. Juni 2015: CHF 10’000.00; Zuschlag\nvon 206.55% aufgrund des Streitwerts: CHF 75'287.50; Korrespondenz: CHF 500.00; Auslagen\nund Reiseentschädigungen: CHF 2‘186.40, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 9'153.90),\nfestgesetzt.\n\nee) Gestützt auf die Akten und die eingereichte Kostenliste von Rechtsanwalt Joller scheint\nfür das erstinstanzliche Verfahren ein zeitlicher Aufwand von 320 Stunden angemessen, dies trägt\nauch dem Umstand Rechnung, dass der Kostenliste nicht zu entnehmen ist, ob die\nWegentschädigung gemäss Justizreglement festgesetzt wurde.\n\nRechtsanwalt Joller macht einen Aufwand von 325 Stunden geltend; dies erscheint auf den ersten\nBlick hoch, namentlich im Vergleich zum Aufwand der Gegenpartei. Dabei darf aber nicht ausser\nAcht gelassen werden, dass die Teilungsklage vom 7. August 2000 hauptsächlich aus dem\nTeilungsbegehren bestand und sich mit einer rudimentären tatsächlichen Begründung (knapp 2 ½\nSeiten) begnügte. Die Berufungsbeklagten hatten als Widerkläger einen erheblich grösseren\nAufwand, insbesondere oblag ihnen faktisch die Behauptungslast betreffend Bestand der\nErbmasse; auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zuweisungsanspruch war auf\nSeiten der Widerkläger der Aufwand grösser. Entgegen den Vorbringen der Berufungskläger\n(Stellungnahme vom 25. Januar 2016) ist der Aufwand im Zusammenhang mit der\nTestamentsanfechtung grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Teilurteil des Zivilgerichts vom 1. Juli\nKantonsgericht KG\nSeite 109 von 114\n\n"}