{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:50", "Checksum": "bbe6ad51384bc411cf5bdc4b4dfc68c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\n aa) Die Behörde berücksichtigt bei detaillierter Festsetzung der als Parteikosten\ngeschuldeten Anwaltshonorare insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des\nProzesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Die\nals Parteikosten geschuldeten Honorare werden i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs festgesetzt.\nBis zum 30. Juni 2015 betrug dieser CHF 230.-, seit dem 1. Juli 2015 CHF 250.- (Art. 65 JR).\nKorrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den\nRahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere\nÜbermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung,\ngeben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise\nCHF 700.- (Art. 67 JR). Bis zum 30. Juli 2015 betrug die Gebühr 40 Rappen pro Fotokopie. Seit\ndem 1. Juli 2015 werden die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der\nGrundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Die Reiseentschädigungen\numfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Art. 68\nAbs. 3 JR); pro Kilometer wird ein Betrag von CHF 2.50 angerechnet (Art. 77 Abs. 1 JR).\n\nDie bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften\nbleiben weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und\nentstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWStG). Für Leistungen, die vor\nInkrafttreten des aktuellen Gesetzes erbracht worden sind gilt das bisherige Recht (Art. 112 Abs. 2\nMWStG). Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes erbracht worden sind,\nKantonsgericht KG\nSeite 104 von 114\n\nsind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten\ndes aktuellen Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern\n(Art. 112 Abs. 3 MWStG). Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die\nÜbergangsbestimmungen sinngemäss (Art. 115 Abs. 1 MWStG). Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich\ngeschuldet. Vom 1. Januar 2001 bis am 31. Dezember 2010 betrug der Mehrwertsteuersatz 7.6%,\nseit dem 1.Januar 2011 beträgt er 8%.\n\nGemäss Art. 66 JR kann ein angemessener Zuschlag zum Honorar gewährt werden, wenn\nbesondere Umstände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden waren, es\nrechtfertigen. Die gesamte Entschädigung darf diesfalls jedoch den doppelten Betrag des nach\nArt. 65 JR festgesetzten Honorars nicht übersteigen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten\nwerden die gemäss Art. 65 JR festgesetzten Honorare nach festgelegter Abstufung\nstreitwertabhängig um bis höchstens 350% erhöht\n\nDer Streitwert nach Absatz 2 ist der nach den Artikeln 91 ff. ZPO-CH berechnete Streitwert (Art. 66\nAbs. 3 JR). Die Veränderung des Streitwerts bewirkt die Veränderung des massgebenden Werts\nvom Moment an, in dem der Streitwert im Prozess gültig geändert wurde (Art. 66 Abs. 5 JR). .\n\nbb) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO-CH, Art. 49 ZPO-\nFR). Bei Streitgenossenschaft und Klagehäufung - wie vorliegend - werden die geltend gemachten\nAnsprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 ZPO-CH,\n53 ZPO-FR). Gegenseitig schliessen sich mehrere Klagebegehren aus, sofern die Klageansprüche\nsich nach materiellem Recht ausschliessen, indem der Zuspruch des einen notwendig die\nAbweisung des andern zur Folge hat (HEINZ HAUSHEER/HANS PETER WALTER, Berner Kommentar\nzum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, 2012,\nArt. 93 N 5a). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach\ndem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 ZPO-CH, 56 ZPO/-FR). Die einschlägigen Bestimmungen\nder schweizerischen ZPO entsprechen denjenigen der früheren freiburgischen\nZivilprozessordnung.\n\nDas Gesetz räumt den Parteien eine beschränkte Autonomie ein. Zunächst ist es ihnen\nunbenommen, sich auf einen bestimmten Wert zu einigen. Misslingt dies oder ist der\nabgesprochene Wert offensichtlich unzutreffend, hat das Gericht den Streitwert selbst nach\npflichtgemässem Ermessen festzusetzen (HEINZ HAUSHEER/HANS PETER WALTER, a.a.O., Art. 91\nN 13).\n\nBeim Erbteilungsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Nach der\nRechtsprechung bildet das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch\nan sich streitig ist (BGE 86 II 451 E. 2). Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am\nGesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert\ndar (BSK ZGB II-PETER C. SCHAUFELBERGER/KATRIN KELLER LÜSCHER, Art. 604 N 26; Urteil des\nBundesgerichts 5A_384/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3; BGE 127 III 396 E. 1b/cc; 78 II 181). Bei der\nHerabsetzungsklage ist der Streitwert der potenzielle Prozessgewinn des pflichtteilsberechtigten\nErben, d.h. der herabzusetzende Betrag (PraxKomm Erbrecht-STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER,\nVorbem. zu Art. 522 N 17; Urteil des Obergerichts Zürich LB140033 vom 19. Januar 2015 F 3).\n\nIm Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens betreffend Ungültigkeitsklage schätzten die Kläger\nden Streitwert auf CHF 500‘000.-, während die Beklagten vom im Testament aufgeführten Wert\nausgingen (Protokoll der Verhandlung vom 18. Februar 2004, S. 12). In seinem Urteil vom\n22. März 2004 setzte der I. Appellationshof den Streitwert gestützt auf die Schätzung der\nKantonsgericht KG\nSeite 105 von 114\n\nBerufungskläger auf CHF 500‘000.- fest (S. 10). Dieser Streitwert ist für die Festsetzung der\nerstinstanzlichen Honorarnoten dieses Ungültigkeitsverfahrens somit massgeblich.\n\n"}