{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Zivilappellationshof ist bezüglich der Frage der\nBerücksichtigung der erbvorempfangsweise abgetretenen Aktien der AV.________ AG den\nAnträgen der Berufungsbeklagten gar nicht und denjenigen der Berufungskläger nur teilweise\ngefolgt. Bezüglich Berücksichtigung der Honorare der Erbenvertreter als Erbgangsschulden,\nvollumfänglicher Berücksichtigung der latenten Grundstücksteuern, Nichteintreten auf die\nForderungen der Erbengemeinschaft gegen die AA.________ AG sowie auf den geltend\ngemachten Zinsanspruch von G.________ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung\nhaben die Berufungskläger obsiegt, während die Berufungsbeklagten betreffend güterrechtlicher\nAuseinandersetzung, Antrag auf ein Obergutachten und der Forderungen wegen Nutzung der\nEinliegerwohnung, des Bauernhauses und der Pacht der AH.________ obsiegt haben.\nSchliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten die\nInteressen am Rechtsstreit unterschiedlich waren: Für D.________ stand die Zuweisung der\nlandwirtschaftlichen Grundstücke im Vordergrund, während E.________ nur, aber immerhin,\nseinen Pflichtteil beanspruchte; zu Recht, wie sich herausstellte.\n\nNicht zuletzt handelt es sich um einen Familienstreit, der in unterschiedlicher Ausprägung seit\nJahrzehnten schwelte und das Verfahren nicht erleichterte, indem nicht justiziable Elemente den\nVerfahrensgang beeinträchtigten.\n\nIn Berücksichtigung dieser Elemente erachtet es der Zivilappellationhof als angemessen, die\nProzesskosen wie folgt zu verteilen: A.________ 1/9, B.________ 3/18, C.________ 3/18,\nD.________ 4/9 und E.________ 1/9.\n\n2. a) Die Parteikosten umfassen: a. die Gerichtskosten; b) die Reisekosten der Parteien; c) die\nHonorare und Auslagen der Anwälte. Die Kostenaufstellung erfolgt nach Tarif (Art. 114 ZPO-FR).\nDie Einzelheiten zur Bemessung der Honorare regelt der Gebührentarif (Art. 116 ZPO-FR).\n\nDie vorliegende Zivilrechtsstreitigkeit wurde unter dem Geltungsbereich der infolge Inkrafttretens\nder eidgenössischen Zivilprozessordnung aufgehobenen Tarife begonnen. Aktuell finden sich die\neinschlägigen Regeln in Art. 124 Justizgesetz (JG, SGF 130.1) und Art. 10 ff. Justizreglement (JR,\nSGF 103.11). Das Justizgesetz (Art. 170 lit. c und l JG) und das Justizreglement (Art. 81 lit. e JR)\nhaben die bis zum 31.Dezember 2012 geltenden Regelungen aufgehoben und enthalten keine\nintertemporalrechtlichen Bestimmungen; die Festsetzung der Parteikosten folgt somit den zurzeit\ngeltenden Regeln (Art. 96 ZPO).\n\nGemäss Art. 11 JR sind die Gerichtsgebühren Abgaben, die für die Amtshandlungen der\nZivilrichterin oder des Zivilrichters erhoben werden. Sieht der Tarif eine veränderliche\nPauschalgebühr vor, so wird ihr Betrag von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen\nRichter festgesetzt, wobei namentlich der Streitwert, die Kompliziertheit des Verfahrens und die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Partei berücksichtigt\nwerden.\n\nDie Kosten der Beweisführung umfassen neben den Entschädigungen für die Richterinnen und\nRichter und die Mitarbeitenden der Gerichtsbehörden alle von der Gerichtsschreiberei bezahlten\nKantonsgericht KG\nSeite 103 von 114\n\nBeträge, namentlich die Zeugenentschädigung, die Kosten und Honorare von Expertinnen und\nExperten (Art. 12 Abs. 1 JR).\n\nDas Zivilgericht erhebt eine Gebühr von CHF 100.- bis 500‘000.-. Bei besonderen Schwierigkeiten\noder bei einem sehr hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden (Art. 20 JR). Das\nKantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe erhebt für jede Streitsache eine Gebühr von\nCHF 100.- bis 200‘000.-. Der Höchstbetrag kann auf CHF 1‘000‘000.- erhöht werden, wenn es sich\num Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden oder die besonders\nbedeutend sind (Art. 19 JR).\n\nb) Mit Urteil vom 9. Mai 2011 hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche\nVerfahren mit Rücksicht auf den Streitwert und den getätigten Aufwand auf CHF 21‘500.- und die\nAuslagen auf CHF 8‘500.- festgesetzt.\n\nIm Berufungsverfahren sind Kosten im Zusammenhang mit der Expertise sowie der\nAbparzellierung entstanden, die gesamthaft CHF 10‘041.- betragen.\n\nDas Verfahren war insgesamt umfangreich und zeitaufwendig und beschäftigte sowohl das\nZivilgericht als auch den Appellationshof aussergewöhnlich. Es galt ein Nachlassvermögen von\nüber CHF 10 Millionen festzustellen, ein umfangreiches und kompliziertes Testament auf seine\nGültigkeit hin zu überprüfen, den Veränderungen des Nachlasses während der über 15-jährigen\nVerfahrensdauer Rechnung zu tragen und das Verfahren etappenweise vorwärts zu zwängen,\nwobei zwei Zwischenentscheide dem Bundesgericht zur Prüfung vorgelegt wurden. Die\nKompliziertheit des Verfahrens kann als aussergewöhnlich bezeichnet werden und es rechtfertigt\nsich daher, die Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren auf CHF 100‘000.- festzusetzen. Die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sprechen nicht dagegen.\n\nc) Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden die Parteikosten aufgrund einer\ndetaillierten Festsetzung bestimmt (Art. 64 f. JR).\n\n"}