{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es wurde\nzudem festgestellt, dass das Grundstück Art. alalal (Einfamilienhaus, Platz, Garten, Wiese,\n2‘400m2) GB Q.________ dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht nicht unterstellt sei\n(act. 434 ff.). Die Parteien einigten sich sodann auf die Werte der neuen Grundstücke (per Valuta\nTodestag F.________) folgendermassen: Für das neugebildete Grundstück Art. AL.________ GB\nQ.________ CHF 800‘000.- und für das um Art. alalal verkleinerte Grundstück Art. akakak GB\nQ.________ CHF 1‘224‘989.-, auch mit dem Teilungsverbal erklärten sich die Parteien\neinverstanden (act. 455).\n\nSodann verfügte der Erblasser, dass das Umlaufvermögen und die Wertschriften nach der\nDurchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Tilgung sämtlicher mit seinem\nAbleben verbundenen Kosten vollumfänglich seiner Ehegattin zugewiesen werden solle (Ziff. 4.12\nder letztwilligen Verfügung).\n\nPer 31. Dezember 2014 bestand das „Umlaufvermögen“ in drei Bankkonten mit einem Saldo von\nCHF 153‘922.60 (E. II, 4.1.2); davon ist der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in\nAD.________ in Abzug zu bringen, der E.________ zugewiesen wurde. Dem Fahrzeug Audi\nkommt derzeit kein Wert mehr zu. Dazu kommen Wertschriften im Gesamtbetrag von\nCHF 7‘350.00 (E. II, 4.1.3). Insgesamt erhielt sie aus der Erbschaft Umlaufvermögen im Wert von\ninsgesamt CHF 88‘336.00.\n\nB.________ und C.________ schulden der Erbengemeinschaft wegen den ihnen vom Erblasser\ngewährten Darlehen CHF 150‘000.-. Die von A.________ gegen die Erbengemeinschaft geltend\nKantonsgericht KG\nSeite 101 von 114\n\ngemachte Forderung von CHF 323‘144.- ist mit den von ihr geschuldeten\nNutzungsentschädigungen von CHF 214‘888.- sowie ihrer Darlehensschuld gegenüber dem\nErblasser von CHF 100‘000.- zu verrechnen. Die Erbengemeinschaft schuldet A.________ den\nDifferenzbetrag von CHF 8‘256.-. Dieser Differenzbetrag ist vorgängig von den von den\nBerufungsklägern zu leistenden Darlehensforderungen abzuziehen, danach ist der Restbetrag von\nCHF 141‘744.- G.________ zuzuweisen, denn der Erblasser hat sie mit seinem verbleibenden\nGuthaben bedacht (Ziff. 4.12 des Testaments).\n\nDer Erbengemeinschaft G.________ sel. sind daher folgende Werte zuzuweisen:\n\nArt. ababab GB der Gemeinde Q.________ CHF 580‘000.00\n\n- Hypothekarschuld CHF - 350’000.00\n\nArt. alalal (vormals Art. mmm) GB der Gemeinde CHF 800‘000.00\nQ.________\n\nSaldo Umlaufvermögen & Wertschriften CHF 88‘336.00\n\nAudi CHF 00.00\n\nForderung der Erbengemeinschaft gegenüber CHF 141‘744.00\nC.________ und B.________ aufgrund ihren\nDarlehensschulden\n\nTotal CHF 1‘260‘080.00\n\nIII. Prozesskosten\n\n1. a) Das Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Prozesskosten im Endentscheid\n(Art. 113 ZPO/FR).\n\nIn der Regel wird die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten der Gegenpartei verurteilt.\nObsiegt keine Partei vollständig, so kann der Richter die Parteikosten verhältnismässig verteilen\noder wettschlagen. Ebenso kann er verfahren, wenn einwandfrei festgestellte Billigkeitsgründe es\nrechtfertigen (Art. 111 ZPO/FR). Werden Streitgenossen zu den Kosten verurteilt, so tragen sie in\nder Regel die Kosten solidarisch; der Richter kann sie jedoch zu gleichen Teilen oder\nentsprechend ihrem Interesse am Rechtsstreit verteilen (Art. 112 ZPO/FR).\n\nb) Die Kläger und Berufungskläger sind mit ihren Anträgen dem Grundsatze nach\nweitgehend durchgedrungen. Im Berufungsverfahren wurde auf ihre Anschlussberufung vom\n13. Mai 2011 nicht eingetreten.\n\nDie Beklagten/Widerkläger und Berufungsbeklagten sind mit ihrer Ungültigkeitsklage unterlegen,\ndem wurde bei der Festsetzung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Ungültigkeitsverfahrens\nbereits Rechnung getragen. Vorliegend ist im Rahmen der Verteilung der Prozesskosten somit nur\nnoch ihr Unterliegen im erstinstanzlichen Ungültigkeitsverfahren zu berücksichtigen. Dazu kommt,\ndass ihre Berufung bzw. Anschlussberufung im Punkt Sachlegitimation rechtskräftig abgewiesen\nworden ist. Die Herabsetzungsklage von D.________ wurde abgewiesen, während die\nHerabsetzungsklage von E.________ gutgeheissen wurde.\nKantonsgericht KG\nSeite 102 von 114\n\n"}