{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Erst in zweiter Linie und nur insofern, als dass die Herabsetzung von Verfügungen\nvon Todes wegen nicht zur Wiederherstellung des Pflichtteils genügt, werden auch noch\nZuwendungen zu Lebzeiten herabgesetzt. Die Zuwendungen zu Lebzeiten werden unter sich\nsodann nicht proportional, sondern ihrer Alterspriorität entsprechend herabgesetzt. Dies ergibt sich\nKantonsgericht KG\nSeite 99 von 114\n\naus dem Wortlaut von Art. 532 ZGB, der vorsieht, dass die späteren Zuwendungen unter\nLebenden vor den früheren herabgesetzt werden (DANIELA KLÖTI, Das schweizerische\nPflichtteilsrecht im Spannungsfeld sich wandelnder Näheverhältnisse, N 187).\n\nMassgebend ist die Alterspriorität der Zuwendungen. B.________ und C.________ wurden mit\nTestament Grundstücke im Wert von je CHF 24‘010.- zugewiesen, diese unterliegen gemäss\nAltersprioritätsgrundsatz in erster Linie der Ausgleichung. Des Weiteren hat ihnen der Erblasser\nam 14. April 1998 die beiden Grundstücke Art. aoaoao und asasas als Erbvorbezug abgetreten,\ndiese Grundstücke weisen gemäss Testament einen Anrechnungswert von je CHF 1‘407‘000.- auf.\nDie Berufungskläger wurden in Bezug auf die Erbvorbezüge lediglich gegenüber G.________ von\nder Ausgleichung befreit, E.________ gegenüber sind sie jedoch zur Ausgleichung verpflichtet.\nUm die Pflichtteilsverletzung betragsmässig auszugleichen, muss nicht auf weiter zurückliegende\nZuwendungen zurückgegriffen werden. Der verbleibende Ausgleichungsanspruch des\nBerufungsbeklagten E.________ ist von den Berufungsklägern B.________ und C.________\nhälftig auszugleichen, denn sie wurden vom Erblasser mit Zuwendungen und Erbvorbezügen im\ngleichen Umfang bedacht. Folglich ist der E.________ zustehende Ausgleichungsanspruch von\nCHF 241‘451.10 von den Berufungsklägern je hälftig zu tragen. Aus den vorstehenden\nErwägungen ergibt sich, dass B.________ und C.________ gegenüber E.________ eine\nAusgleichungszahlung von je CHF 120‘725.55 zu leisten haben.\n\nB.________ und C.________ schulden der Erbengemeinschaft wegen den ihnen vom Erblasser\ngewährten Darlehen CHF 150‘000.-. Die von A.________ gegen die Erbengemeinschaft geltend\ngemachte Forderung von CHF 323‘144.- ist mit den von ihr geschuldeten\nNutzungsentschädigungen von CHF 214‘888.- sowie ihrer Darlehensschuld gegenüber dem\nErblasser von CHF 100‘000.- zu verrechnen. Die Erbengemeinschaft schuldet A.________ den\nDifferenzbetrag von CHF 8‘256.-. Dieser Differenzbetrag ist vorgängig von den von den\nBerufungsklägern zu leistenden Darlehensforderungen abzuziehen, danach ist der Restbetrag von\nCHF 141‘744.- G.________ zuzuweisen, denn der Erblasser hat sie mit seinem verbleibenden\nGuthaben bedacht (Ziff. 4.12 des Testaments).\n\nDer Berufungsbeklagte C.________ hat bereits folgende Vermögenswerte erhalten:\n\nErbvorbezug Aktien CHF 333‘556.50\n\nArt. asasas GB der Gemeinde Q.________ CHF 1'705‘375.00\n\nDer Berufungskläger C.________ erhält und schuldet somit:\n\nArt. ooo GB Q.________, Miteigentumsanteil zur Hälfte CHF 17‘747.50\n\nSchulden gegenüber der Erbengemeinschaft CH - 100‘000.00\nDarlehensforderung:\n\n- Ausgleichungszahlung an G.________ CH p.m.\n\n- Ausgleichungszahlung an A.________ CHF - 4‘128.00\n\nAusgleichungszahlung an E.________ CHF - 120‘725.55\n\nTotal CHF 1‘931‘825.45\nKantonsgericht KG\nSeite 100 von 114\n\nAufgrund des gültigen Testaments ist davon auszugehen, dass diese Besserstellung des\nBerufungsklägers C.________ gegenüber A.________ und B.________ sowie den\nBerufungsbeklagten D.________ und E.________ dem Willen des Erblassers entspricht.\n\nG.________ sel.\n\nG.________ sel. resp. deren Erbengemeinschaft hat aus Güterrecht einen Anspruch gegenüber\nder Erbengemeinschaft F.________ von CHF 341‘926.05 (E.II, 1.3).\n\nDer Erblasser hat in der letztwilligen Verfügung seiner Ehegattin die Liegenschaft Art. ababab GB\nQ.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 481‘900.- (inklusive des damit dinglich\ngebundenen Miteigentumsanteils an der Anmerkungsparzelle Art. bwbwbw GB Q.________) zu\nAlleineigentum zugewiesen. Der Erblasser bestimmte, seiner Ehefrau solle nach Abzug der\nHypothekarschulden ein Wert von netto CHF 131'900.- angerechnet werden (Ziff. 4.5 der\nletztwilligen Verfügung); die Hypothek betrug und beträgt CHF 350‘000.-. Der Verkehrswert der\nLiegenschaft beträgt gemäss Schatzung CHF 580‘000.-.\n\nSodann wurde G.________ sel. das Gebäude Vers.-Nr. acacac mit dazugehörigen Umschwung\nvon ca. 2400 m2 zugewiesen. Der Erblasser ordnete an, Wohnhaus und Umschwung von\nGrundpfandschulden zu befreien und setzte den Anrechnungswert auf CHF 450‘000.- fest (Ziff. 4.8\nder letztwilligen Verfügung).\n\n"}